„Das Wenige, das Du tun kannst, ist viel.“ (Albert Schweitzer)
Sozialer ist buzzn-Strom vor allem deshalb, weil er demokratisch von vielen Stromgebern produziert wird anstelle eines Oligopols von einigen wenigen Energiekonzernen.
Als Pool-Stromnehmer zahlst Du einen Grundpreis von 8,00 Euro pro Monat sowie ab 01.01.2013 einen Bezugspreis von 26,50 Cent pro Kilowattstunde (kWh), beide inklusive aller Abgaben, Steuern und Umlagen.
Die Summe aus Grundpreis und Bezugspreis für alle in einem Jahr bezogenen kWh ist der Vollpreis.
Dein Geld geht zum Großteil für externe Kosten drauf, auf die buzzn keinen Einfluss hat. Aber immerhin rund ein Drittel Deines Stromgeldes geht an unsere Pool-Stromgeber und an buzzn zum Betrieb und zur Weiterentwicklung neuer Werkzeuge.
Mehr Preisinformationen oben in der Registerkarte „Preise für Pool-Stromnehmer“.
- Du nimmst Dir fünf Minuten Zeit.
- Du suchst Deine letzte Stromrechnung raus.
- Du füllst das Stromnehmer-Auftragsformular aus und schickst es ab.
- Du erhältst sofort eine Auftragseingangsbestätigung per E-Mail.
- Du wartest und lässt das buzzn-Team an Deinem Wechsel arbeiten. Dies kann einige Wochen dauern – je nachdem, wie lange Du noch bei Deinem Vorlieferanten gebunden bist bzw. wie kooperativ Dein örtlicher Netzbetreiber ist.
- Normalerweise ist Dein Wechsel zu buzzn machbar und Du erhältst rechtzeitig eine Auftragsbestätigung per E-Mail mit Nennung des Datums, ab dem Du Deinen Strom über buzzn beziehen wirst.
- Falls Dein Wechsel nicht machbar ist (z. B. wegen Vertragsbindung), meldet sich das buzzn-Team bei Dir.
Sollte es wider Erwarten einmal zu einer vertragslosen Situation zwischen dem alten Lieferanten und buzzn kommen, würdest Du automatisch in die sog. Grundversorgung durch den lokalen Netzbetreiber fallen.
In keinem Fall kann es wechselbedingt zu einem Stromausfall kommen. Dieser kann nur bei einem netzbedingten Stromausfall vorkommen bzw. wenn Du dauerhaft Deine Stromrechnungen nicht bezahlst und daraufhin vom Netzbetreiber abgeklemmt wirst.
Einmal im Jahr erhältst Du eine Stromabrechnung. In dieser werden Deine tatsächlich bezogenen Kilowattstunden sowie Dein Grundpreis abgerechnet und mit den Abschlagszahlungen verrechnet
- Netz-, Mess- und Abrechnungsentgelte (gehen an Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Messdienstleister)
- Steuern, Abgaben und Umlagen (gehen an den Fiskus, die Kommune und die Begünstigten des EEG und des KWKG)
- Stromvergütung (wird ohne Abzug an die Pool-Stromgeber weitergegeben)
- Mittel zum Betrieb und zur Weiterentwicklung von buzzn
Nachstehende Grafik verdeutlicht am Beispiel eines Haushalts mit 2.000 kWh Jahresverbrauch, wohin Dein Geld fließt:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) zur Stromversorgung des Stromnehmers (nachfolgend „SN“) durch die buzzn GmbH, Josephspitalstraße 15, 80331 München, HRB 186043 (Amtsgericht München), UStID-Nr.: DE271701604, vertreten durch den Geschäftsführer Justus Schütze (nachfolgend „buzzn“).
1 Vertragsschluss und –inhalt
1.1 Der Vertrag zur Stromversorgung des SN kommt dadurch zustande, dass der Auftrag des SN (nachfolgend „Auftrag“) elektronisch (z. B. Webformular) oder in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) bei buzzn eingeht und buzzn dem SN eine Bestätigung in Textform mit dem endgültigen Datum des Lieferbeginns sendet.
1.2 Für die Inhalte des Vertrags gelten in nachstehender Rangfolge:
a) Auftrag mit Auftragsbestätigung durch buzzn,
b) diese AGB,
c) die Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
1.3 Auf Grundlage des Vertrags liefert buzzn dem SN dessen gesamten Strombedarf (nachfolgend „Vertragsmenge“) an die im Auftrag genannte Bezugsstelle.
1.4 Nicht Vertragsgegenstand sind der Netzanschluss und die Anschlussnutzung. Hierfür ist der örtliche Verteilnetzbetreiber zuständig.
1.5 Nicht Vertragsgegenstand sind auch der Messstellenbetrieb und die Messung. Hierfür ist der örtliche Verteilnetzbetreiber oder ein vom SN beauftragter Dritter zuständig. buzzn gibt nur die entsprechenden Kosten über den Strompreis weiter.
2 Messung und Ablesung
Der Zählerstand wird von einem Messdienstleister, dem örtlichen Netzbetreiber oder dem SN jährlich abgelesen. Solange Messdienstleister bzw. Netzbetreiber keinen Zugang zum Zähler erhalten und der SN auch nicht selbst abliest, kann buzzn den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesungen abschätzen.
3 Preise und Preisänderungen
3.1 Der SN zahlt einen monatlichen Grundpreis an buzzn. Er deckt die Kosten, die durch Betrieb und Weiterentwicklung der buzzn Plattform entstehen (z. B. Abrechnung, IT, Risikovorsorge, Service, Wechselprozess). Der Grundpreis deckt die Kosten der Messung nur soweit, als sich die Bezugsstelle des SN im Niederspannungsnetz befindet und weder Viertelstunden-Leistungsmessung noch Mehrtarifzähler eingesetzt werden. Anderenfalls ist buzzn berechtigt, evtl. Mehrkosten an den SN weiter zu geben.
3.2 Der SN zahlt zudem einen Bezugspreis an buzzn. Er deckt die Kosten, die buzzn bei der Beschaffung und Lieferung des Stroms an den SN entstehen. Die Beschaffungskosten setzen sich zusammen aus der Vergütung an die Stromgeber und den Kosten für eine ggf. erforderliche externe Strombeschaffung, wenn die Stromgeber zu wenig Strom liefern, um den Bedarf aller Stromnehmer zu decken.
3.3 In dem Bezugspreis sind auch die sonstigen auf die Stromlieferung und -verteilung aktuell entfallenden Belastungen enthalten, das heißt die Netznutzungsentgelte (einschließlich Konzessionsabgaben, jedoch ohne Abrechnungs- und Messentgelte) und die Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie die § 19 StromNEV-Umlage. Ändert sich eine dieser Belastungen oder entfällt sie, ändert sich der Bezugspreis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Belastungsänderung oder des Wegfalls der Belastung entsprechend. Bei Belastungserhöhungen kann buzzn die Preisänderung in derselben Höhe auch erst ab einem späteren Zeitpunkt vornehmen. buzzn informiert den SN über eine erfolgte Preisänderung mit der nächsten Abrechnung.
3.4 Alle Preise verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer und Stromsteuer. Ändert sich die Höhe dieser Steuern oder entfällt eine Steuer, ändert sich der Strompreis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steueränderung oder des Wegfalls der Steuer entsprechend. buzzn informiert den SN über eine erfolgte Preisänderung mit der nächsten Abrechnung.
3.5 Wird die Stromlieferung oder -verteilung nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann buzzn hieraus entstehende Mehrkosten an den SN weiter berechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen — z. B. der Wegfall einer anderen Steuer — sind anzurechnen. buzzn informiert den SN über eine solche Anpassung mit der nächsten Abrechnung.
3.6 Ziffer 3.5 gilt entsprechend für alle sonstigen hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastungen, die sich spezifisch auf die Versorgung mit Strom auswirken (z. B. Umlagen, die der EEG-Umlage ähnlich sind).
3.7 buzzn kann die Preise zudem nach billigem Ermessen an die Entwicklung ihrer Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. buzzn wird Höhe und Zeitpunkte der Preisänderungen so bestimmen, dass Kostensenkungen nach den gleichen sachlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Preisänderungen erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats; sie werden dem SN mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Ist der SN mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der SN von buzzn in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
3.8 Der SN kann aktuelle Informationen über die gültigen Preise im Internet unter wordpress.p133007.webspaceconfig.de/preise-fuer-stromnehmer einsehen.
4 Abrechnung, Abschläge und Bezahlung
4.1 Die Vertragsmenge wird mindestens einmal jährlich festgestellt und abgerechnet (Turnusabrechnung).
4.2 In der übrigen Zeit werden monatlich jeweils gleiche Abschlagzahlungen für die erbrachten Stromlieferungen fällig. Die geleisteten Abschlagszahlungen werden dann mit der Turnusabrechnung verrechnet. Die Abschläge werden von buzzn nach billigem Ermessen nach Vertragsabschluss auf Grundlage des erwarteten Verbrauchs festgesetzt und entsprechend der festgestellten Verbrauchsentwicklung mit der Turnusabrechnung für das jeweilige Folgejahr angepasst.
4.3 Der SN hat auch die Möglichkeit, mit buzzn Vorauszahlungen zu vereinbaren. Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Stromnehmer richten. Macht der SN glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Eine Vorauszahlung wird nicht vor Aufnahme der Stromlieferung durch buzzn fällig.
5 Umzug
Bei einem Umzug des SN teilt dieser buzzn spätestens am Umzugstermin den Zählerstand an der bisherigen Bezugsstelle und die neue Anschrift mit. Der Vertrag wird für die neue Bezugsstelle weitergeführt. Im Falle einer verspäteten Umzugsmitteilung haftet der SN für den an der ursprünglichen Lieferanschrift bezogenen Strom. Satz 1 und Satz 3 gelten entsprechend bei einem Auszug des SN ohne Aufnahme des Strombezugs an einer neuen Bezugsstelle.
6 Versorgungsstörungen und Haftung
6.1 Soweit die Stromversorgung wegen Störungen des Netzbetriebs, einschließlich des Netzanschlusses, unterbrochen ist, ist buzzn von der Lieferpflicht befreit.
6.2 Hieraus resultierende Schäden kann der SN gegen den jeweiligen Netzbetreiber geltend machen.
6.3 Für alle übrigen Schäden des SN haftet buzzn, sofern diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von buzzn oder auf zumindest fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch buzzn beruhen sowie bei zumindest fahrlässiger Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben des SN. Im Übrigen ist die Haftung von buzzn ausgeschlossen.
6.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von buzzn.
7 Laufzeit und Kündigung
7.1 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) in Textform gekündigt werden.
7.2 Bei Zahlungsverzug des SN in Höhe von mindestens zwei Abschlagzahlungen kann buzzn diesen Vertrag fristlos kündigen, wenn der SN nach Zugang einer erneuten Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen die Rückstände begleicht. Die gesetzlichen Bestimmungen zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben hiervon unberührt. Die Kündigung erfolgt auch in diesen Fällen in Textform.
8 Datenschutz
8.1 Zur Durchführung dieses Vertrages werden personenbezogene Daten des SN erhoben, gespeichert und verwendet. buzzn verpflichtet sich, diese Daten nur für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden und alle gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz zu beachten.
8.2 Zur Erfüllung dieses Vertrages bedient sich buzzn der Unterstützung von Dienstleistern. Hierbei geht es unter anderem um die Unterstützung bei der technischen Abwicklung des Lieferantenwechsels und der Abrechnung der Stromlieferungen. buzzn und die Dienstleister haben eine Vereinbarung im Sinne des § 11 Bundesdatenschutzgesetz geschlossen (Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung). Sie verpflichtet die Dienstleister zur Einhaltung der für die Auftragsdurchführung geltenden Datenschutzbestimmungen.
8.3 Für die Abwicklung des Lieferantenwechsels (siehe Absatz 8.2) müssen dafür erforderliche Daten des SN an den bisherigen Stromlieferanten, an den örtlichen Netzbetreiber des SN und ggf. einen vom Netzbetreiber verschiedenen Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister übermittelt und/oder von diesen abgefragt werden.
9 Ansprechpartner
Ein Ansprechpartner für die Umsetzung und die Abwicklung dieses Vertrages wird dem SN per Auftragsbestätigung (siehe 1.1 oben) mitgeteilt.
10 Widerrufsrecht
10.1 Widerrufsrecht: Der SN kann die Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der ersten Stromlieferung und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten von buzzn gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB und gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: buzzn GmbH, Josephspitalstraße 15, 80331 München, Telefax: 089 41 61 714-99, E-Mail: team@buzzn.net.
10.2 Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Das heißt, dass buzzn bereits erhaltene Zahlungen einschließlich ggf. gezogener Nutzungen (z. B. Zinsen) an den SN zurückzahlt. Für den verbrauchten Strom muss der SN buzzn Wertersatz leisten. Die Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den SN mit der Absendung seiner Widerrufserklärung, für buzzn mit deren Empfang.
11 Änderungen dieser AGB
11.1 buzzn behält sich vor, diese AGB zu ändern. Beabsichtigte Änderungen dieser AGB werden dem SN mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten der Änderung in Textform mitgeteilt. buzzn wird nur dann Änderungen dieser AGB vornehmen, wenn dies für den SN zumutbar ist, insbesondere, um Veränderungen von Umständen zu berücksichtigen, auf die buzzn keinen Einfluss hatte oder um eine im Vertrag aufgetretene Regelungslücke zu schließen. Das Änderungsrecht bezieht sich nicht auf die gegenseitigen Leistungspflichten.
11.2 Ist der SN mit der Änderung nicht einverstanden, kann er den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des künftigen Wirksamwerdens der Änderung kündigen. buzzn wird den SN hierauf in der Mitteilung der Änderung hinweisen.
12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. buzzn und der SN werden die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.
13 Streitbeilegungsverfahren
Im Streitfall steht dem SN die Möglichkeit offen, sich an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, Telefon: 030 22480-500, Telefax: 030 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de) und an die
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Telefon: 030 27 57 240-0
Telefax: 030 27 57 240-69
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
zu wenden. Die Veranlassung der Bekanntgabe eines dort eingereichten Güteantrags hat gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB verjährungshemmende Wirkung; wird die Bekanntgabe zeitnah nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
14 Lieferantenwechsel
buzzn wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.
15 Informationen zum Thema Energieeffizienz
Zum Thema Energieeffizienz wird auf die Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de) sowie deren Berichte gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen verwiesen. Weitere Energieeffizienzinformationen sind auch bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzbv.de) erhältlich.
(Version 3.1, gültig ab 01.01.2012)


hallo buzzn Team,
noch eine Frage:
was passiert, wenn ich einen Zähler meines bisherigen Anbieter habe, für den ich eine monatliche Grundgebühr bezahle ?
ist diese Grundgebühr ” Zählermiete ” weiterhinn an den Anbieter ( EVU ) weiter zu bezahlen ?
viele Grüße
Erwin Färber
Hallo Herr Färber,
nur damit wir Sie richtig verstehen: Sie zahlen – jenseits des Grundpreises – derzeit noch eine separate Grundgebühr für Ihren Bezugszähler?
Ich frage deshalb, weil die Messentgelte bei Letztverbrauchern normalerweise Teil des Grundpreises des jeweiligen Stromanbieters sind. So auch bei buzzn, wo die Messentgelte für Bezugsstellen kleiner 100.000 kWh pro Jahr bereits in unserem Bezugspreis von derzeit 8 € (brutto) enthalten sind.
Viele Grüße,
Justus Schütze
Hallo ihr buzzn People,
wenn ich von Euch Strom nehme, kann ich dann auch erfahren von wem der Strom kommt?
Danke und Grüße
Christian
Hallo Christian,
ja, das kannst Du! Eine Auswahl unserer Stromgeber siehst Du in der Galerie oder auf unserer Karte.
Gruß, Justus
Hallo buzzn Team,
wie könnt ihr denn tatsächlich gewährleisten, dass immer passend viel Strom im Pool ist? Auch wenn Angebot und Nachfrage über einen längeren Zeitraum in etwa ausgeglichen sind, wird es doch immer wieder Situationen geben, in denen zuviel oder zuwenig Strom im Pool ist. Was macht ihr dann? Seid ihr an der Strombörse aktiv?
Gruß, Nils
Hallo Nils,
danke für Deine Fragen! Wir können derzeit noch nicht gewährleisten, dass Angebot und Nachfrage im Pool zu jedem Zeitpunkt immer ausgeglichen sind. Wir können es noch nicht einmal überprüfen, da die heute in Deutschland flächendeckend eingesetzte Messtechnik nicht in Echtzeit misst. Das könnte sich in Zukunft mit sog. Smart Meters ändern. Diese werden dem Nutzer sein eigenes sowie das „Stromverhalten“ der anderen Poolteilnehmer transparent machen und einen kollektiven Poolausgleich durch Verhaltensanpassungen ermöglichen. Bis wir diese Technologie zu bezahlbaren Preisen anbieten können, behelfen wir uns damit, die Bezugs- und Erzeugungsganglinien unserer Stromgeber und Stromnehmer über sog. Standardprofile zu schätzen und in Einklang zu halten. Mit diesem Kompromiss entsprechen wir übrigens dem hierzulande geltenden Bilanzierungssystem, das alle Stromlieferanten mit Haushaltskunden kleiner 100.000 kWh in Ermangelung eines präziseren Messverfahrens heute (noch) praktizieren dürfen. Deine Frage nach „zu viel oder zu wenig Strom im Pool“ kann hier also nur auf Bilanzierungsebene beantwortet werden. Auch wenn diese nicht exakt ist, versuchen wir dennoch, unseren Pool immer im Überschuss zu fahren, d. h. die Stromgeber speisen mehr ein, als von den Stromnehmern bezogen wird. Die Überschüsse verkaufen wir dann wiederum in einen Stadtwerke-Pool zu Börsenpreisen. In Einzelstunden kann es ausnahmsweise aber durchaus einmal vorkommen, dass wir ein bilanzielles Defizit mit geringen Zukäufen aus dem Stadtwerke-Pool decken müssen.
Gruß, Justus