„Nicht reich muss man sein, sondern unabhängig.“ (André Kostolani)
Die Anlage sollte sich an, auf oder in einem Wohngebäude befinden. Ihre installierte Leistung sollte 100 kW, die jährliche Netzeinspeisung 100.000 kWh nicht überschreiten.
Achtung: bei der Aufnahme von EEG-Anlagen befinden wir uns derzeit noch in der Pilotphase. Bei Interesse, nimm bitte mit dem buzzn Team Kontakt auf.
Den Extra-Cent bezahlen übrigens unsere Stromnehmer über ihren Bezugspreis.
Bei einer Einspeisevergütung von rund einem Cent pro Kilowattstunde (exkl. Umsatzsteuer) über der gesetzlichen Vergütung musst Du pro Jahr also mindestens 8.400 Kilowattstunden in den Pool einspeisen, um den Grundpreis wieder rein zu holen.
- Du nimmst Dir 10 Minuten Zeit.
- Du suchst Deine letzte Netzbetreiber-Abrechnung raus.
- Du füllst das Stromgeber-Auftragsformular aus und schickst es ab.
- Du erhältst sofort eine Auftragseingangsbestätigung per E-Mail.
- Du wartest und lässt das buzzn Team an Deinem Wechsel arbeiten. Dies kann einige Wochen dauern – je nachdem, wie kooperativ Dein örtlicher Netzbetreiber ist.
- Normalerweise ist Dein Wechsel zu buzzn machbar und Du erhältst rechtzeitig eine Auftragsbestätigung per E-Mail mit Nennung des Datums, ab dem Du Deinen Strom über buzzn einspeisen wirst.
- Falls Dein Wechsel nicht machbar ist (z. B. weil Dein Netzbetreiber nicht mitspielt), meldet sich das buzzn Team bei Dir.
Sobald Dir dessen Abrechnung vorliegt, übersendest Du sie an das buzzn Team, das darauf aufbauend Deine Stromgeber-Jahresabrechnung erstellt.
Deine Abschlagszahlungen werden in der Jahresabrechnung berücksichtigt.
Dein Abschlag für das Folgejahr wird gegebenenfalls angepasst.
Alle nachfolgenden Preise exkl. Umsatzsteuer.
Für EEG-Betreiber variiert der Einspeisepreis je nach Primärenergie (z. B. Sonne, Wind, Wasser) zwischen 5,00 und 6,00 Cent pro Kilowattstunde. Er ersetzt den Marktwert nach dem Marktprämienmodell im Sinne des EEG 2012.
Da wir uns bei der Aufnahme von EEG-Anlagen noch in der Pilotphase befinden, nimm für Einzelheiten bitte mit dem buzzn Team Kontakt auf.
Auf den Einspeisepreisschlagen wir die Umsatzsteuer ebenfalls auf. Dir wird also der Einspeisepreis zuzüglich der Umsatzsteuer ausgezahlt. Den Umsatzsteueranteil musst Du allerdings an den Fiskus abführen.Wenn Du als Betreiber deiner Anlage nicht umsatzsteuerpflichtig bist (Kleinunternehmer), kommt zum monatlichen Grundpreis ebenfalls die Umsatzsteuer hinzu. Dies liegt daran, dass wir als GmbH umsatzsteuerpflichtig sind und der Grundpreis einer Leistung entspricht, die wir Dir in Rechnung stellen. Auch wenn Sie jeden Monat gleichzeitig mit der Einspeisevergütung verrechnet wird.
Auf den Einspeisepreis hingegen schlagen wir in diesem Fall keine Umsatzsteuer auf. Du musst allerdings auch keinen Anteil mehr an den Fiskus abführen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) zur Lieferung von Strom durch den Stromgeber (nachfolgend „SG“) an die buzzn GmbH, Josephspitalstraße 15, 80331 München, HRB 186043 (Amtsgericht München), UStID-Nr.: DE271701604, vertreten durch den Geschäftsführer Justus Schütze (nachfolgend „buzzn“).
1 Vertragsschluss und -inhalt
1.1 Der Vertrag zur Stromlieferung durch den SG an buzzn kommt dadurch zustande, dass der Auftrag des SG (nachfolgend „Auftrag“) elektronisch (z. B. Webformular) oder in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) bei buzzn eingeht und buzzn dem SG anschließend eine Auftragsbestätigung in Textform mit dem endgültigen Datum des Lieferbeginns (nachfolgend „Einspeisebeginn“) sendet.
1.2 Auf Grundlage des Vertrags liefert der SG buzzn die gesamte an der im Auftrag genannten Einspeisestelle eingespeiste elektrische Energie (nachfolgend „Vertragsmenge“). Der SG sichert zu, dass er Eigentümer der Vertragsmenge ist und frei über sie verfügen kann. buzzn nimmt vom SG die Vertragsmenge an der Einspeisestelle ab.
1.3 Nicht Vertragsgegenstand ist der Netzanschluss der Stromerzeugungsanlage (nachfolgend „SEA“), aus der die Vertragsmenge gewonnen wird. Der Netzanschluss wird zwischen dem SG und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die SEA angeschlossen ist, geregelt. Nicht Vertragsgegenstand sind auch der Messstellenbetrieb und die Messung.
1.4 Nicht Vertragsgegenstand und von ihm unberührt bleibt die etwaige Verpflichtung des örtlichen Netzbetreibers gegenüber dem SG auf Zahlung gesetzlicher Vergütungen für den von der SEA produzierten Strom, wie etwa der KWK-Zuschlag gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die Entgelte für vermiedene Netznutzung gemäß Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die Managementprämie oder die Marktprämie nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG).
2 Doppelvermarktung
Der SG stellt sicher, dass die Vertragsmenge nicht gleichzeitig an einen Dritten vermarktet bzw. von ihm vergütet wird, zum Beispiel über die Abnahme und Vergütung gemäß EEG bzw. über den „üblichen Preis“ nach KWKG.
3 Lieferung und Abnahme
3.1 Die Vertragsmenge wird dem Bilanzkreis von buzzn an der Einspeisestelle zugeordnet. Die Vertragsmenge wird an der Einspeisestelle vom SG verkauft und geliefert und entsprechend von buzzn gekauft und abgenommen. buzzn zahlt dem SG den vereinbarten Einspeisepreis (siehe auch Ziffer 5).
3.2 Für den Fall, dass buzzn Abnehmer im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 KWKG wird, kann der Eigentumsübergang der Vertragsmenge über den Umweg des örtlichen Netzbetreibers verlaufen, sofern dieser darauf besteht. Das bedeutet, dass der Netzbetreiber die Vertragsmenge von dem SG abnimmt und „im selben Moment“ an buzzn weiter gibt (siehe auch Absatz 6.9).
4 Messung und Ablesung
4.1 Die Messung der Vertragsmenge erfolgt an einem Zählpunkt an der Einspeisestelle, entweder durch eine reale oder „virtuelle“ Messeinrichtung (nachfolgend „Einspeisestromzähler“), die an der Einspeisestelle installiert ist bzw. berechnet wird. Bei einer „virtuellen“ Messeinrichtung handelt es sich um eine Berechnungsformel, mit deren Hilfe Messdaten berechnet werden, sofern aus energiewirtschaftlichen oder –technischen Gründen (a) kein reale Messeinrichtung vorhanden ist, oder (b) die Messdaten der realen Messeinrichtung modifiziert werden müssen. Hierüber hat der SG buzzn vor Vertragsschluss zu informieren.
4.2 Sollte sich abzeichnen, dass die für den Abrechnungszeitraum erwartete Vertragsmenge um mehr als 10% unterschritten wird, z. B. durch Ausfall der SEA oder höheren Eigenverbrauch des SG, hat der SG die Pflicht, buzzn davon unverzüglich und unaufgefordert in Kenntnis zu setzen (siehe auch Absatz 6.2). Die erwartete Vertragsmenge entspricht der von buzzn in der Auftragsbestätigung bzw. in späteren Endabrechnungen gemäß Ziffer 6 genannten Menge. Sie wird von buzzn auf Grundlage der vom SG im Auftrag genannten Menge bestimmt, es sei denn, die vom Netzbetreiber genannten Daten oder die tatsächlichen Einspeisemengen weichen hiervon wesentlich ab; in diesem Fall wird die Vertragsmenge auf Grundlage der Daten des Netzbetreibers bzw. der tatsächlichen Einspeisemengen bestimmt.
4.3 Der SG verpflichtet sich, zu Einspeisebeginn und Einpeiseende unaufgefordert den Stand des Einspeisestromzählers abzulesen bzw. zu berechnen und buzzn das Ergebnis unverzüglich mitzuteilen. Wenn möglich, soll der SG buzzn im Rahmen der Mitteilung ein Foto von dem Einspeisestromzähler mit übersenden. buzzn wird den SG an die Ablesung bzw. Berechnung in der Auftragsbestätigung (siehe auch Absatz 1.1) bzw. in der Kündigungsbestätigung (siehe auch Absatz 9.2) erinnern.
4.4 Der SG hat die Pflicht, buzzn nach Aufforderung auch unterjährig den Stand des Einspeisestromzählers in Textform zeitnah mitzuteilen.
4.5 Der SG hat die Pflicht, Messdaten grundsätzlich in Textform, vorzugsweise als Excel-Datei oder über ein eigens dafür auf der Website von buzzn vorgesehenes Webformular an buzzn zu übermitteln.
4.6 buzzn ist berechtigt, Messdaten bei dem Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Messdienstleister anzufordern. Der SG hat Beauftragten von buzzn auf Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren.
5 Preise und Preisänderungen
5.1 Der SG zahlt den vereinbarten monatlichen Grundpreis an buzzn. Er deckt die Kosten, die durch Betrieb und Weiterentwicklung der buzzn Plattform entstehen (z. B. Abrechnung, IT, Risikovorsorge, Service, Wechselprozess).
5.2 buzzn wird den Grundpreis nach billigem Ermessen an die Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind.
5.3 Der Grundpreis deckt keine Messentgelte (vgl. Ziffer 1.3). Sofern buzzn durch die Erhebung, Übertragung oder Auswertung abrechnungsrelevanter Messdaten Kosten entstehen, ist buzzn berechtigt, diese Kosten an den SG weiter zu geben.
5.4 Der SG erhält für die eingespeiste Vertragsmenge einen Einspeisepreis von buzzn. Den jeweils geltenden Einspeisepreis veröffentlicht buzzn auf ihrer Website.
5.5 buzzn garantiert dem SG, dass der Einspeisepreis über das Kalenderjahr gemittelt (a) für Vertragsmengen aus SEA, die unter das KWKG fallen, immer mindestens dem „üblichen Preis“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 3 KWKG (KWK-Index der European Energy Exchange, Leipzig), und (b) für Vertragsmengen aus SEA, die unter das EEG fallen, immer mindestens dem entsprechenden „Referenzmarktwert“ im Sinne der Anlage 4 zum EEG, entspricht. Der darüber hinausgehende Anteil des Einspeisepreises kann von buzzn nach billigem Ermessen angepasst werden, um erhebliche, dauerhafte Abweichungen zwischen der Angebotsmenge aller Stromgeber und der Nachfragemenge aller Stromnehmer über den mit der Anpassung verbundenen Anreiz zu reduzieren. Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn die Angebotsmenge aller Stromgeber die Nachfragemenge aller Stromnehmer um mindestens 20% übersteigt oder unterschreitet; kurzzeitige und jahreszeitliche Schwankungen der Angebotsmenge bleiben bei dieser Berechnung außer Betracht. Der darüber hinausgehende Anteil des Einspeisepreises kann von buzzn zudem nach billigem Ermessen angepasst werden, wenn der oben genannte „übliche Preis“ oder der „Referenzmarktwert“ signifikant, d. h. um mehr als 10%, steigt oder fällt.
5.6 Preisänderungen auf Grundlage der Absätze 5.2 und 5.5 erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats; sie werden dem SG mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Ist der SG mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der SG von buzzn in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
5.7 Die eingespeiste Leistung wird nicht gesondert vergütet. Sie ist durch den Einspeisepreis abgegolten.
5.8 Sofern nicht anders gekennzeichnet, verstehen sich alle Preise zuzüglich Umsatzsteuer.
6 Abrechnung, Abschläge und Bezahlung
6.1 buzzn zahlt jeweils zum Ende eines Liefermonats gleiche Abschlagszahlungen auf das vom SG im Auftrag angegebene Bankkonto. Die Abschläge werden von buzzn bei Vertragsabschluss nach billigem Ermessen entsprechend der erwarteten Vertragsmenge sowie unter Berücksichtigung des Grundpreises und des erwarteten Einspeisepreises festgelegt.
6.2 Ändern sich die der Abschlagsberechnung zugrunde gelegten Parameter (z. B. die erwartete Vertragsmenge, der Grundpreis oder der Einspeisepreis) während des laufenden Abrechnungszeitraums erheblich, ist buzzn berechtigt, die Abschläge nach billigem Ermessen auch während des laufenden Abrechnungszeitraums anzupassen.
6.3 Die Einspeisevergütung wird jährlich endabgerechnet. Hierzu teilt der SG buzzn bis spätestens zum 28.02. eines Jahres die im vergangenen Abrechnungsjahr eingespeiste Vertragsmenge mit. Der Mitteilung ist als Nachweis die durch den Netzbetreiber bzw. die zuständige Stelle anerkannte Abrechnung bzw. Datenmeldung gemäß § 8 KWK-G bzw. § 46 EEG beizufügen. Die Mitteilung und der Nachweis sind per E-Mail oder Fax zu übermitteln. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr bzw. ein Teil davon. Im Falle von unterjährigen Änderungen des Einspeisepreises (siehe Absatz 5.6) erfolgt eine Abgrenzung der jeweils von der Preisänderung betroffenen Vertragsmenge auf Grundlage des bilanzierungsrelevanten Einspeiseprofils der SEA.
6.4 Übermittelt der SG buzzn bis zum 28.02. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres nicht gemäß Absatz 6.3 die Abrechnung einschließlich des Nachweises, ist buzzn berechtigt, die Abrechnungsgrundlagen zu schätzen.
6.5 Die Grundvergütung wird mit der Endabrechnung der Einspeisevergütung ebenfalls endabgerechnet. Sollte die Forderung des SG aus der Einspeisevergütung niedriger liegen als die Forderung von buzzn aus der Grundvergütung, wird buzzn den Differenzbetrag in Rechnung stellen.
6.6 Auf Grundlage der in der Endabrechnung festgestellten tatsächlichen Werte werden auch die Abschläge für den kommenden Abrechnungszeitraum festgelegt.
6.7 buzzn wird Gutschriften zugunsten des SG binnen 14 Tagen nach Versendung der Endabrechnung an den SG überweisen.
6.8 Für den Fall, dass der SG mit buzzn auch einen Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie durch buzzn an den SG (nachfolgend „Stromnehmervertrag“) geschlossen hat, ist buzzn berechtigt, fällige Forderungen aus dem Stromnehmervertrag mit fälligen Forderungen des SG aus diesem Vertrag zu verrechnen. buzzn wird Forderungsverrechnungen nachvollziehbar in der Abrechnung darlegen.
6.9 Für den Fall, dass buzzn Abnehmer im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 KWKG wird (siehe Absatz 3.2) und der Eigentumsübergang der Vertragsmenge über den Netzbetreiber erfolgt, ist es möglich, sofern der Netzbetreiber darauf besteht, dass ein Verrechnungspreis zwischen Netzbetreiber und SG abgerechnet und vom Netzbetreiber an den SG ausgezahlt wird; der Verrechnungspreis beträgt grundsätzlich 1,00 € (zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer) für die gesamte im Abrechnungszeitraum gelieferte Vertragsmenge. buzzn wird in ihrer Abrechnung gemäß Absatz 6.3 diesen Posten verrechnen und dies nachvollziehbar darlegen.
7 Steuern
7.1 buzzn rechnet durch Gutschriften ab.
7.2 Für den Fall, dass der SG als Unternehmer dem Umsatzsteuergesetz (nachfolgend „UStG“) unterliegt bzw. auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichtet, erklärt er dies buzzn gegenüber im Auftrag. Ebenfalls im Auftrag teilt er buzzn mit,
a) wie seine UmsatzsteuerID-Nummer lautet (sofern zugeteilt),
b) ob für ihn die Regelbesteuerung gemäß § 12 UStG (z. B. 19%, Stand 01.01.2011) gilt,
c) ob er als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß Sondervorschrift § 24 UStG (i. d. R. nur bei Biomasseanlagen) besteuert wird,
d) was der Steuersatz ist (sofern zugeteilt).
7.3 Für den Fall, dass der SG Nicht- oder Kleinunternehmer ist, erklärt er dies buzzn gegenüber im Auftrag. Die Umsatzsteuer wird in diesem Fall nicht abgerechnet.
7.4 Unabhängig von einer Umsatzsteuerpflicht teilt der SG buzzn seine Steuernummer mit und verpflichtet sich, buzzn jede Änderung seiner steuerlichen Verhältnisse (z. B. Änderung der Steuernummer, Wechsel von Regelbesteuerung zu Kleinunternehmer) unverzüglich in Textform anzuzeigen.
7.5 Der SG bleibt verantwortlich für seine umsatzsteuerliche Behandlung. Er ist verpflichtet, eine nach den Vorschriften des UStG unberechtigt ausgewiesene und von buzzn ausbezahlte Umsatzsteuer zurückzuerstatten.
8 Haftung
8.1 Für Schäden des SG haftet buzzn, sofern diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von buzzn oder auf zumindest fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch buzzn beruhen sowie bei zumindest fahrlässiger Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben des SG. Im Übrigen ist die Haftung von buzzn ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche des SG, die kein Verschulden von buzzn voraussetzen, bleiben von diesem Haftungsausschluss unberührt.
8.2 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von buzzn.
9 Laufzeit und Kündigung
9.1 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) in Textform gekündigt werden.
9.2 buzzn wird dem SG die Kündigung unter Nennung des Einspeiseendes in Textform bestätigen.
9.3 Bei Zahlungsverzug des SG kann buzzn diesen Vertrag fristlos kündigen, wenn der SG nach Zugang einer erneuten Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen die Rückstände begleicht. Die gesetzlichen Bestimmungen zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben hiervon unberührt. Die Kündigung erfolgt auch in diesen Fällen in Textform.
10 Datenschutz
10.1 Zur Durchführung dieses Vertrages werden personenbezogene Daten des SG erhoben, gespeichert und verwendet. buzzn verpflichtet sich, diese Daten nur für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden und alle gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz zu beachten.
10.2 Für die Abwicklung des Abnehmerwechsels müssen dafür erforderliche Daten des SG an den bisherigen Abnehmer (in der Regel ist dies der örtliche Netzbetreiber), an den örtlichen Netzbetreiber des SG und ggf. einen vom Netzbetreiber verschiedenen Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister übermittelt und/oder von diesen abgefragt werden.
11 Ansprechpartner
Ein Ansprechpartner für die Umsetzung und die Abwicklung dieses Vertrages wird dem SG per Auftragsbestätigung (siehe Absatz 1.1 oben) mitgeteilt.
12 Änderungen dieser AGB
12.1 buzzn behält sich vor, diese AGB zu ändern. Beabsichtigte Änderungen dieser AGB werden dem SG in Textform mitgeteilt. buzzn wird nur dann Änderungen dieser AGB vornehmen, wenn dies für den SG zumutbar ist, insbesondere, um Veränderungen von Umständen zu berücksichtigen, auf die buzzn keinen Einfluss hatte oder um eine im Vertrag aufgetretene Regelungslücke zu schließen. Das Änderungsrecht bezieht sich nicht auf die gegenseitigen Leistungspflichten.
12.2 Der SG kann der Änderung innerhalb von einem Monat ab Zugang der Mitteilung in Textform widersprechen. Ansonsten gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. buzzn wird den SG hierauf in der Mitteilung der Änderung hinweisen.
13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. buzzn und der SG werden die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.
(Version 2.1, gültig ab 01.01.2012)

Hallo,
nehmt Ihr bei PV-Anlagen immer 100% des produzierten Stroms (also z.B. auch von PV-Anlagen, die größer als 10 kWp sind) zur selben Einspeisevergütung ab?
Vielen Dank vorab,
MfG Sebastian Mayer
Ja, buzzn nimmt bis zu 100% des eingespeisten Stroms ab. Jede abgenommene Kilowattstunde (kWh) wird mit ca. 1 Ct. über dem Marktpreis vergütet.
Die zweite Preiskomponente für den Betreiber, die sogenannte Marktprämie, kommt vom lokalen Netzbetreiber. Sie bleibt für Anlagen > 10 kWp Leistung allerdings auf 90% des erzeugten Stroms gedeckelt – auch bei der Direktvermarktung über buzzn.
Hallo,
wenn ich eine PV-Anlage jetzt Neu anmelde, kann ich die direkt bei euch Anmelden oder muss ich das erst beim Netzbetreiber machen, und Gegebenenfalls dann wechseln?
P.S.ich bin schon Buzzn Stromnehmer
mfG Ernst Gahler
Hallo Herr Gahler,
bitte die PV-Anlage erst beim Netzbetreiber und dann ggf. bei buzzn anmelden.
Wir würden uns freuen, Sie auch als Stromgeber mit dabei zu haben!
Mit freundlichen Grüßen,
Justus Schütze
Hallo Buzz.net Team,
wie wirkt sich denn der Vertrag mit euch auf die PV EEG Vergütung aus, wenn man mal zurückwechseln müsste, sprich den Strom nicht mehr an euch geben könnte ?
Danke euch.
Thomas
Hallo Herr Walther,
das Rückwechseln von der EEG-Direktvermarktung ins klassische EEG und die ursprüngliche Vergütung ist theoretisch jederzeit zum übernächsten Monatsersten möglich. Bei buzzn ist die Kündigunsfrist für Stromgeber etwas länger: Sie beträgt drei Monate jeweils zum Quartalsende.
Mit freundlichen Grüßen,
Ole Vörsmann
Hallo Buzzn.net Team,
rentiert es sich, mit einer Photovoltaikanlage (EEG) mit 1,8 KWpeak zu Euch zu wechseln?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Kreil
Hallo Thomas Kreil,
rein monetär wäre es bei dieser relativ kleinen Anlagengröße derzeit nicht rentabel, da die für die Direktvermarktung (DV) gesetzlich geforderte Mess- und Fernabschalttechnik teurer wäre als der Mehrerlös durch die DV. Wir arbeiten aber daran, die Technik billiger anbieten zu können, damit bald auch kleine EEG-Anlagen mitmachen können.
Mit freundlichen Grüßen, Justus Schütze
Hallo Justus Schütze,
würde also z.B. ein BHKW zusätzlich noch Strom einspeisen, wäre es rentabler oder müssen das auch zwei verschiedene Zähler sein?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Kreil
Strommengen aus verschiedenen Erzeugungsanlagen im selben Hausnetz müssen grundsätzlich immer “sortenrein” eingespeist werden und messtechnisch entsprechend separiert werden. Das kann man über eine bestimmte Zählerkonfiguration gut lösen, wobei in der Tat zum üblichen 2-Richtungszähler ein zusätzlicher Abgrenzungszähler installiert werden muss. Die Direktvermarktung von BHKW-Strom ist übrigens deutlich weniger bürokratisch und kostspielig als die von EEG-Strom, da keine besonderen mess- und regeltechnischen Anforderungen.
Ist bei der Stromeinspeisung (Direktvermarktung) aus Kleinstwasserkraftanlagen (unter 100 kW installierter Leistung) die viertelstündliche Leistungsmessung lt. EEG durch den Netzbetreiber erforderlich?
Leider ja: Bei der Direktvermarktung nach EEG ist die viertelstündige Leistungsmessung wie auch die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung zwingend vorgeschrieben und das selbst bei Kleinstanlagen. Was für uns ebenfalls unverständlich aber die Rechtslage ist.
Da die Netzbetreiber für die Lastgangmessung oft hohe Messentgelte verlangen, ist buzzn auch Messstellenbetreiber geworden, um unseren Stromgebern eine Alternative zu bieten.
So wird es Betreibern von Kleinanlagen leichter möglich, mit dem Extra-Cent von buzzn die Mehrkosten für die geforderte Technik zu erwirtschaften. Soll oder kann die Erzeugungsanlage (z. B. nach Ablauf der 20-jährigen EEG-Vergütungspflicht) jedoch nicht nach EEG vergütet werden, so fällt auch die Pflicht für die o. g. technischen Einrichtungen weg. Wir würden uns auf jeden Fall über Deine Wasserkraft in unserem Strompool freuen!